Aal
Für den Aalfang gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln dieser Fischereiordnung. Beachten Sie bitte besonders die Bestimmungen über das Nachtfischen und die Köderwahl. Die Verwendung sogenannter Aalschnüre oder Legangeln mit mehreren Haken ist verboten.
Abfall
Wir gehen davon aus, dass die Angler Naturliebhaber sind. Werfen Sie daher leere Dosen, Flaschen, Säckchen usw. nicht achtlos weg.
Anfüttern
Häufig werden zum Anlocken von Fischen Futtermittel mit chemischen Zusätzen verwendet. Diese Zusätze wirken sich nachteilig auf die Gewässer aus. Wir ersuchen daher, generell vom Anfüttern Abstand zu nehmen oder zumindest sparsam zu sein.
Die wenigsten wissen, dass Salmoniden Mais zwar aufnehmen, aber nicht verdauen können. Die Fische gehen daran zugrunde. In einigen Gewässern mit Salmonidenbestand ist daher die Verwendung dieses Köders verboten.
Angelruten
Der Fischfang durch Lizenznehmer ist nach den Bestimmungen des OÖ. Fischereigesetzes nur mit der Angelrute erlaubt; Die Anzahl der erlaubten Ruten geht aus der jeweiligen Lizenz hervor.
Zum Spinnfischen (siehe auch Fangmethoden) dürfen Sie jedenfalls nur eine Rute verwenden; wenn eine zweite Rute erlaubt ist, darf diese nur zum Friedfischen ausgelegt werden!
Angelplatz
Jeder Fischer erwartet sich am Angelplatz an dem er als erster ankommt, eine gewisse Bewegungsfreiheit und Rücksichtnahme durch die anderen Angler. Auch diese Rücksichtnahme gehört zur Weidgerechtigkeit.
Verlassen Sie Ihren Angelplatz zudem immer in einem sauberen Zustand.
Anrainer
Siehe „Fahrverbot“
Aufsicht
Siehe „Kontrolle“
Beute
Siehe „Entnahme“
Blinker
Siehe „Fangmethoden“
Boot
Das Fischen vom Boot aus ist im Allgemeinen verboten. Ausnahmen sind gesondert geregelt. Verboten sind jedenfalls sog. Belly-Boote.
Brücken
Der weidgerechte Angler setzt einen in der Schonzeit befindlichen oder untermaßigen Fisch mit größter Schonung zurück. Das Angeln von Brücken, hohen Uferböschungen usw. lässt ein schonendes Zurücksetzen nicht zu und ist daher nicht weidgerecht.
Daubeln
Siehe „Netze“
Drahtsetzkescher
Diese „Geräte“ verletzen das Schuppenkleid und sind daher generell verboten.
Drilling
Grundsätzlich sollte nur ein Drilling verwendet werden. Bitte bedenken Sie, dass Drillinge sehr oft Verletzungen des Fisches (Pflugscharbein, Kiemen, Augen) verursachen. Wir empfehlen daher, die Widerhaken anzudrücken, soferne diese Maßnahme nicht ohnehin vorgeschrieben ist.
Echolot
Das Aufsuchen der Fische mittels Echolot ist gesetzlich verboten (Echolotverordnung).
Eintragungspflicht
Im Interesse einer geregelten Bewirtschaftung gilt für alle Gewässer die Eintragungspflicht. Verwenden Sie bitte Kugelschreiber (keinen Bleistift, keine Tinte!) und tragen Sie ein:
- Vor Beginn des Fischens:
Kurzbezeichnung des Wochentages, Monat und Tag lt. Muster: Mo 01.05; diese Eintragung ist erforderlich, denn erst damit haben Sie die Bewilligung zum Fischfang erwirkt. - Beim Raubfischfang:
(Hecht, Zander, Wels oder Huchen): unmittelbar nach dem Töten die Art des Fisches; zugleich ist damit das Spinnfischen einzustellen, weil die Entnahme nur eines solchen Raubfisches pro Angeltag erlaubt ist; Sie können diesen Tag jedoch weiter nutzen und auf weitere Fische angeln! - Die sonstigen Fische betreffend:
Siehe Hinweise in der Fischereilizenz.
Entnahme
Wir freuen uns, wenn Sie in unseren Gewässern erfolgreich sind und sehen in der Entnahme der erlaubten Beute eine Bestätigung für unsere Bewirtschaftungsmühen. Scheuen Sie sich daher nicht, Ihren Fang auch dem tatsächlichen Ausmaß entsprechend einzutragen; Sie helfen uns bei der konkreten Beurteilung der Verhältnisse.
Beachten Sie bitte: Jeder in einem Netzbeutel (Setzkescher) aufbewahrte Fisch gilt als Beute und darf nicht zurückgesetzt werden. Haben Sie die erlaubte Höchstzahl von Fischen gefangen, im Netzbeutel aufbewahrt oder getötet, ist die Fischerei an diesem Tag zu beenden.
Ein weidgerechter Angler wird jeden maßigen Fisch behalten und die heutzutage unfaire und leider nicht selten vorsätzlich praktizierte Methode des Fangens und wieder Freilassens (catch and release) ablehnen. Wir betreiben den Fischfang des Nahrungserwerbs wegen und nicht aus einem krankhaften Vergnügen heraus, wodurch Fische unnötig gestresst oder verletzt werden.
Nach Entnahme der erlaubten Menge an Fischen ist das
Fahrverbot
Fahrverbote auf öffentlichen Straßen und Wegen sind natürlich zu beachten. Wo Ausnahmen für den Anliegeverkehr bestehen, dürfen Lizenznehmer zufahren, Ausnahmen für Anlieger oder Anrainer gelten nur für die betroffenen Grundstückseigentümer. Bitte beachten Sie den genauen Wortlaut. Bei privaten Grundstücken ist eine entsprechende Erlaubnis des Eigentümers erforderlich!
Fangmittel und -methoden; Köder
Wir wollen dem Angler möglichst große Freiheit in der Wahl der Fangmittel und -methoden sowie der Köder lassen. In einzelnen Gewässern sind jedoch zur Bestandsschonung Einschränkungen erforderlich.
Grundsätzlich verbieten wir in allen Gewässern:
- Köder oder Lockfutter mit chemischen Zusätzen, die auf das Wasser, auf Kleinlebewesen oder Pflanzen einen nachhaltig schädlichen Einfluss ausüben können,
- Köder mit fluoriszierten oder anderen Zusätzen, die eine chemische Reaktion bewirken, und
- Köder, die geeignet sind, Fischkrankheiten in das Gewässer einzuschleppen.
Beim Fischen
Mit Stoppeln (Posen, Wasserglaskugeln oder ähnlichen Behelfen)
Mit dem Grundblei (auch als Laufblei)
Mit dem sogenannten „Tiroler Hölzl“ sind im Allgemeinen alle natürlichen Köder erlaubt ausgenommen tote Köderfische bzw. Fischstücke.
Beim Spinnfischen (= auswerfen und sofortiges Einholen des Köders) sind erlaubt: Blinker, Spinner, Spinnsysteme, Wobbler, tote Köderfische oder Fischstücke, sogenannte Wachelschwänze und andere Fischimitationen aus Plastik, Silikon oder ähnlichem Material.
Beim Fliegenfischen ist ausschließlich die Verwendung einer künstlichen Fliege, Nymphe oder eines Streamers mit entsprechender Gerte und Rolle erlaubt. Verboten sind sogenannte Jigs oder Jig-Fliegen (Haken mit „Bleikopf“ versehen, rechtwinkelig bzw. aufrecht gebogenes Öhr). Die Glaskugel ist nur dort erlaubt, wo sie in der Lizenz ausdrücklich angeführt ist. Verboten sind schwere Vorfächer jedweder Art.
Feuer
Offenes Feuer kann Brände verursachen und daher von den Behörden überhaupt verboten sein, die Jagd oder Anrainer stören usw. Wir erwarten daher, dass Sie auf ein „Lagerfeuer“ verzichten.
Fischerkarte
Siehe „Legitimationen“
Fischsterben
Die Richtlinien des OÖ. Landes-Fischereiverbandes beschreiben das Verhalten bei Fischsterben. Sie sind dieser Fischereiordnung angeschlossen. Bitte gehen Sie nach diesen Richtlinien vor (Anhang 2).
Fischstücke
Das Fischen mit Fischstücken zählt zum Spinnfischen. Die Verwendung derselben ist daher nur mit einer entspechenden Lizenz gestattet.
Fischtag
Der Fischtag beginnt eine Stunde vor Sonnenaufgang und endet 1 Stunde nach Sonnenuntergang. Sie können die Sonnenstandszeiten Tageszeitungen entnehmen.
Dort, wo das Nachtfischen erlaubt ist, endet der Fischtag um 24.00 Uhr; wenn Sie weiter Fischen wollen, ist ein neuer Fischtag in die Lizenz einzutragen.
Auch dann, wenn Sie (aus welchen Gründen auch immer) nur kurz fischen, gilt der eingetragene Fischtag als konsumiert.
Fliegenfischen
Siehe Fangmethoden
Flurschäden
Jeder Lizenznehmer haftet für die von ihm verursachten Flurschäden selbst. Wir ersuchen Sie, im Interesse eines guten Verhältnisses zu Anrainern und Besitzern von Ufergrundstücken, Flurschäden möglichst zu vermeiden. Beachten Sie bitte auch die gesetzlichen Bestimmungen über das Betreten eingefriedeter Grundstücke
Gästeregelung
Siehe „Mitfischen“
Gesetz
Wir erachten es als selbstverständlich, dass Sie die gesetzlichen Bestimmungen über die Fischerei einhalten.
Glaskugeln
Verwenden Sie das „Hilfsmittel“ nur, wo es erlaubt ist!
Grenzen
Die Grenzen unserer Fischereirechte sind klar beschrieben und vielfach in der Natur mit entsprechenden Tafeln des Vereines gekennzeichnet. Sie können beim Vereinsvorstand in Kartenmaterial Einsicht nehmen, wir weisen Sie gerne in die jeweiligen Lizenzstrecken ein.
Sie sind verpflichtet, sich vor Beginn des Fischens mit den Grenzen ausreichend vertraut zu machen! Das „Argument“, die Grenzen „übersehen zu haben“, wird Ihnen nur schwer abgenommen werden. Wir weisen darauf hin, dass die Lizenzstrecken oftmals nicht mit den Grenzen des im Fischereibuch eingetragenen Fischereirechtes ident sind.
Grundfischen
Siehe „Fangmethoden“
Hochwasser
Siehe „Lizenz“
Huchen
Dieser große Salmonide unserer Heimat ist vom Aussterben bedroht. Allein deshalb gebührt ihm ein besonderer Schutz. Die unzulässige Entnahme rechnen wir daher als besonders schweren Verstoß gegen diese Fischereiordung.
Hunde
Hunde sind treue Begleiter. Sie können aber such störend sein. Wenn Sie einen Hund führen, ersuchen wir Sie, Störungen möglichst zu vermeiden.
Jagd
Jäger und Fischer verbindet die Liebe zur Natur. Der weidgerechte Angler vermeidet jede Beunruhigung des Wildes und jede Störung des Jagdbetriebes. Dies gilt vor allem für die Zeit der Treibjagden usw.
Kescher
Die Verwendung von Unterfangkeschern zur schonenden Landung eines gefangenen Fisches wird jedem Angler nahe gelegt. In den Gewässern unseres Vereines mit ausschließlichem Salmonidenbestand ist die Aufbewahrung von Fischen in Setzkeschern generell verboten.
Kinder
Bitte, erkundigen Sie sich beim Vereinsvorstand über die Möglichkeit des Mitfischens von Kindern. Es liegt uns daran, auch den Fischernachwuchs zu „hegen“.
Köder
Siehe „Fangmittel und -methoden“
Köderfischfang
Auch für den sogenannten Köderfischfang gilt die Entnahmebeschränkung! Lizenznehmer sind gesetzlich nicht berechtigt, Netze – und dazu zählt auch die Köderfischsenke – zu verwenden!
Da die Lizenz an die Angelfischerei gebunden ist, ist ein Lizenznehmer auch nicht berechtigt, den ohnedies ökologisch stark bedrohten Koppen nachzustellen.
Kontrolle
Die Fischereikontrolle dient der Ordnung am Fischwasser und liegt damit im Interesse eines jeden Lizenznehmers. Je besser ein Gewässer überwacht wird, desto vorteilhafter ist es für die Lizenznehmer. Bedenken Sie: Auf den ersten Blick ist für kein Kontrollorgan erkennbar, ob er einen Lizenznehmer oder einen besonders frechen Fischdieb vor sich hat.
Unsere Gewässer werden von beeideten Fischereischutzorganen überwacht. Sie sind behördliche Organe und müssen ihr Dienstabzeichen deutlich sichtbar tragen, sie haben sich über Verlangen auch mit dem Dienstausweis auszuweisen.
Die Kontrollorgane sind berechtigt, verdächtige Personen anzuhalten, in die Legitimationen einzusehen, Fahrzeuge, Taschen und sonstige Behältnisse zu durchsuchen und Geräte vorläufig in Beschlag zu nehmen (darüber ist eine Bescheinigung auszustellen). Unsere Kontrollorgane sind verpflichtet, in jedem Fall die Legitimationen, die verwendeten Köder und die Beute zu kontrollieren sowie die durchgeführte Kontrolle in der Lizenz mit Handzeichen zu vermerken. Wir ersuchen Sie als Lizenznehmer, die Fischereischutzorgane bei ihrer wirklich nicht leichten Arbeit zu unterstützen.
Neben der Kontrolle durch die von der Behörde bestellten Organe können Sie auch von den Mitgliedern des Vereinsvorstandes kontrolliert werden: Es geht uns dabei um eine selbstständige Überwachung unseres Eigentums. Sie verpflichten sich daher mit Ihrer Unterschrift unter die Lizenz, in dem beschriebenen Umfang auch die Kontrolltätigkeit durch Mitglieder des Vereinsvorstandes zu akzeptieren.
Kraftwerke
Bei allen Kraftwerken sind Zonen markiert, in denen aus Sicherheitsgründen nicht gefischt werden darf. Achtung! Soweit solche Zonen als Fischereigrenze gekennzeichnet sind, ohne dass ein Hinweis auf unseren Verein dabei steht, handelt es sich nur um die Abgrenzung des Kraftwerksbereichs und nicht um die Grenze des Fischereirechts!
Fischarten – Kurzbezeichnung
Aal Aa
Äsche Ä
Bachforelle BF
Bachsaibling BS
Barbe Barb
Blaunase Bn
Brachsen Bra
Hecht He
Karpfen Ka
Huchen Hu
Maräne Ma
Nase/Näsling Nä
Regenbogenforelle RF
Rotauge Rota
Rotfeder Rotf
Rutte (Aalrutte) Ru
Schied Sch
Schleie Schl
Seeforelle SF
Seesaibling SeS
Sterlet St
Stör Stö
Wels We
Zander Za
Zingel Zi
Zobel Zo
Lärm
Der weidgerechte Angler liebt die Stille; lärmende Geselligkeiten am Wasser verletzen daher auch diese Fischereiordnung.
Laichplätze
Wir appellieren an Sie, insbesondere beim Waten auf die Laichplätze zu achten.
Lebendfischen
Laut OÖ Fischereigesetz verboten
Legangel
Legangeln sind generell verboten. Ausgelegte Angeln sind selbst zu beaufsichtigen. Es ist nicht zulässig – auch nicht „nur für kurze Zeit“ – die Aufsicht über ausgelegte Angeln anderen Personen zu übertragen.
Legitimationen
Die Lizenznehmer müssen sich nach den gesetzlichen Bestimmungen wie folgt ausweisen können: OÖ. Fischerkarte (oder Fischergastkarte), OÖ. Lizenzbüchl (mit Eintragung unseres Vereins über die ausgestellte Lizenz), die Lizenz selbst.
Die Lizenz wird grundsätzlich auf den Namen eines Fischers ausgestellt und kann daher nicht übertragen werden. Sie gilt nur mit der Unterschrift dessen, auf den sie ausgestellt worden ist. Die genannten Legitimationen müssen Sie beim Fischen bei sich tragen, wenn Sie fischen.
Zur Vermeidung von Beispielsfolgen können wir für nicht ausgenutze Lizenzen kein Geld zurückerstatten, aus welchen Gründen auch immer Fischtage nicht konsumiert werden konnten: aus persönlichen Gründen oder wegen Hochwasser, Katastrophen, Schlechtwetter und ähnlichem.
Mit dem Erwerb der Lizenz wird kein Anspruch begründet, eine bestimmte Menge oder Art von Fischen zu fangen. Der Vereinsvorstand behält sich vor, die Ausgabe von Lizenzen an bestimmte Personen ohne Angabe von Gründen zu verweigern.
Lizenzentzug
Bei geringeren Verstößen gegen diese Fischereiordnung wird die Lizenz bis zu 2 Monate, bei größeren Verstößen auch endgültig entzogen.
Bei zeitweiligem oder dauerndem Entzug der Lizenz leisten wir keinen Rückersatz des Kaufpreises.
Werden gesetzliche Bestimmungen verletzt oder diese Fischereiordnung gröblich missachtet, übergeben wir die Angelegenheit grundsätzlich unserem Rechtsanwalt. Es werden Ihnen in diesem Fall zusätzlich unsere Kosten für die Kontrolltätigkeit, jene für den Anwalt und bei ungerechtfertigt entnommener Beute auch der Wert der Fische verrechnet.
Lösezange
Der weidgerechte Angler führt geeignete Hilfsmittel (Zange, Hakenlöser, Schere) mit sich, um den gefangenen Fisch ohne Schwierigkeiten von der Angel befreien zu können.
Manipulation
Jede Manipulation an einer ausgestellten Lizenz, insbesondere die nachträgliche Veränderung einer bereits erfolgten Eintragung von Fischtagen, stellt einen groben Verstoß gegen diese Fischereiordnung dar.
Markierte Fische
In verschiedenen Gewässern wurden Fische markiert, um das Wanderverhalten und das Wachstum beobachten zu können. Wir ersuchen Sie, uns den Fang eines solchen Fisces mit Angabe der Art, Länge und des Fangortes zu melden.
Mindestmaß
Zur Erhaltung eines natürlichen Nachwuchses soll jedem Fisch zumindest eimal die Chance zum Ablaichen gegeben sein. Wir legen daher für viele Fischarten strengere Mindestmaße fest als gesetzlich vorgesehen. Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Mindestmaße. Fische, die – von der Maulspitze bis zum Schwanzflossenende gemessen – die angegebene Länge nicht erreichen, sind unter allen Umständen ins Wasser zurückzusetzen. Das Mitnehmen eines untermaßigen Fisches ist jedenfalls unzulässig.
Mitfischen
Mitfischen bedeutet, dass der Lizenznehmer auch selbst fischt. Wenn unter anderem die Mitnahme eines Gastes erlaubt ist, ist daher zusätzlich ein Tag in die Fischereilizenz und ein Vermerk in dessen Lizenzbüchel einzutragen.
Der Gast hat sich in Rufweite zu befinden.
Nachtfischen
Grundsätzlich ist in unseren Gewässern das Fischen nur am Tag erlaubt (siehe dazu „Fischtag). Wo und zu welchen Zeiten Ausnahmen gestattet sind, geht aus der Lizenz hervor.
Naturschutz
Wir erwarten von unseren Lizenznehmern, dass sie ihre Passion unter größtmöglicher Schonung der Natur ausüben.
Nebenbäche
Wir verwenden Nebenbäche in der Regel für die Aufzucht von Jungfischen. In solchen ist daher das Angeln nur dort erlaubt, wo es in der Lizenz eindeutig angeführt ist.
Netze
Das OÖ. Fischereigesetz verbietet dem Lizenznehmer das Verwenden von Netzen, somit auch das Verwenden von Daubeln oder Köderfischsenken.
Nymphe
Es ist nur eine Nymphe pro Angel erlaubt. Verboten sind auch sogenannte Jig (siehe auch „Fangmittel und -methoden“).
Ölalarm
Bitte verständigen Sie umgehend die Feuerwehr, wenn Sie eine merkliche Verschmutzung des Gewässers mit Öl feststellen, und benachrichtigen Sie die Vereinsleitung von diesem Umstand.
Privatgrund
Siehe „Fahrverbot, Flurschäden, Grundstücke“
Raubfische
Natürlich wissen wir, dass auch andere als die nachstehenden Fischarten als Raubfische zu bezeichnen sind. Wir wollen aber Hecht, Zander, Wels und Huchen besonders schützen und regeln daher für diese Fische die Entnahme angemessen streng.
Reusen
Lizenznehmer dürfen keine Reusen auslegen.
Rückersatz
Siehe auch „Legitimationen“ und „Lizenzentzug“.
Rutten
Dieser Fisch ist mittlerweile in vielen Flüssen im Bestand stark gefährdet. Wir ersuchen unsere Lizenznehmer, bei der Entnahme darauf Rücksicht zu nehmen.
Saison
Die Fischsaison wird mit „von … bis …“ begrenzt. Diese Tage sind „einschließlich“ zu verstehen: Am jeweis zuerst bzw. zuletzt genannten Tag darf bereits/noch gefischt werden. Gleiches Recht gilt für die Regelung der Schonzeiten. Die jeweils geltende Fischereisaison ist in der Fischereilizenz festgelegt.
Setzkescher
Siehe „Kescher“
Schluckhaken
Siehe „Fangmethoden“
Schnurstärke
Der weidgerechte Angler wählt die Schnurstärke nicht danach, dass möglichst viele Fische anbeißen, sondern so, dass ein gefangener Fisch auch sicher gelandet werden kann. Zu dünne Schnurstärken sind nicht weidgerecht. Für das Spinnfischen auf Raubfische verpflichten wir unsere Lizenznehmer Angelschnüre mit einer Mindesttragkraft von 8 kg zu verwenden.
Siehe „Mindest- und Schonmaß“
Schonzeit
Es gelten die gesetzlichen Schonzeiten, siehe dazu auch „Saison“.
Sonnenaufgang, Sonnenuntergang
Siehe „Fischtag“
Stoppel- oder Spinnfischen
Siehe „Fangmethoden“
Streamer
Streamer dürfen nur mit der Fliegenrute, nicht aber mit der Spinnrute geführt werden.
Tageszeit
Siehe „Fischtag“
Tierschutz
Richtig verstandener Tierschutz legt insbesondere nahe gefangene, lebende Fische nicht unnötig lange in ungeeigneten Behältern, Keschern usw. aufzubewahren.
Töten
Der weidgerechte Angler tötet den Fisch, den er behält, zuerst und löst dann den Haken.
Tragkraft
Siehe „Schnurstärke“
Übertretungen
Siehe „Lizenzentzug“
Überwachung
Siehe „Kontrolle“
Untermaßig
Siehe „Mindestmaß“
Unterschrift
Der Lizenznehmer verpflichtet sich durch die Unterschrift unter die Lizenz, dass er diese Fischereiordnung einhält. Ohne Unterschrift ist jede Lizenz ungültig. Bitte beachten Sie, dass Sie auch im Lizenzbüchel unterschreiben müssen!
Verkauf
Das Verkaufen und/oder Tauschen gefangener Fische ist nicht zulässig.
Wasserverunreinigung
Wenn Sie eine Wasserverunreinigung feststellen, von der Sie annehmen, dass sie den Fischen gefährlich wird, gehen Sie bitte nach dem Anhang 2 vor.
Watfischen
Das Verwenden von Watstiefeln ist in allen unseren Gewässern erlaubt. Wathosen sind grundsätzlich verboten.
Weidgerechtigkeit
Sie sind generell verpflichtet, sich am Wasser und beim Fischen weidgerecht zu verhalten: das bedeutet möglichste Schonung der Natur und Fischen im Einklang mit ihr.
Widerhaken
Wir empfehlen unseren Lizenznehmern sehr, insbesondere bei Drillingen den Widerhaken zu entfernen bzw. gut anzudrücken.
Woche
Die Fischwoche beginnt am Montag und endet am Sonntag.
Zander
Die Stichworte dieser Fischereiordnung spannen sich vom geheimnisvollen Aal bis zum Zander als einen weiteren Fisch der Dämmerung und Dunkelheit. Auch dieser Fisch ist durch Umwelteinflüsse stark gefährdet.
Beide Fische wurden gleichsam als Rahmen gewählt, um Sie als Lizenznehmer auf das labile Gleichgewicht der Natur hinzuweisen, in dem wir Fischer unsere Passion ausüben.