Betreten fremder Grundstücke

Auszug aus dem Gesetz:

Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken durch die Bewirtschafter und deren Gehilfen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Fischwässer im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.

Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben das Betreten von Ufergrundstücken und das Anbringen von Fanggeräten auf diesen durch Personen, die den Fischfang rechtmäßig ausüben, sowie das Betreten von solchen Ufergrundstücken durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.

Die Eigentümer und sonst Berechtigten an eingefriedeten Ufergrundstücken haben deren Benützung für die genannten Zwecke, bei Grundstücken, welche als Zugehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind, lediglich für die im Abs. 1 genannten Zwecke und unter den dort genannten Einschränkungen zu dulden, sofern ihnen die Absicht der Benützung angezeigt wurde und diese in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann. Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben auch das Betreten solcher Grundstücke durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes zu dulden, wenn ihnen dies angezeigt wurde und in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 16/1990)

Die Benützung der Grundstücke hat möglichst schonend zu erfolgen, wobei insbesondere jede Störung des Weidebetriebes zu vermeiden ist. Nach Beendigung der Benützung ist der frühere Zustand soweit wie möglich wieder herzustellen. Für verbleibende Vermögensschäden gebührt eine angemessene Entschädigung

Erläuterungen:
Der Fischfang kann zum überwiegenden Teil nur unter der Benützung von fremden Grundstücken erfolgen. Oberstes Gebot ist es daher, die Ufergrundstücke unter möglichster Schonung der Kulturen zu benützen und Flurschäden soweit als möglich zu vermeiden. Die Vorschriften des § 28 dienen daher lediglich dazu, den Fischern das Uferbetretungs- (nicht Uferbefahrungsrecht) zu sichern und das Rechtsverhältnis zwischen Grundeigentümer einerseits und den Fischereibewirtschaftern, den Fischern und den Fischereischutzorganen andererseits klar abzugrenzen. Das Gesetz geht daher von dem Grundgedanken aus, dass nur die Bewirtschafter für Bewirtschaftungszwecke die Ufergrundstücke vorübergehend (auch mit Fahrzeugen) benützen können und der Grundeigentümer die Benützung im notwendigen Umfang zu dulden hat. Für die Ausübung der sonstigen Fischerei, d.h. durch die Lizenznehmer, sieht das Gesetz ausdrücklich – wie seit jeher – ein bloßes Betretungsrecht der Ufergrundstücke vor. Ausgenommen vom Betreuungsrecht durch die Fischer sind eingefriedete Ufergrundstücke (als Zubehör von Wirtschafts-, Fabriks- und auch Wohngebäuden). Diese eingefriedeten Grundstücke dürfen lediglich von Fischereischutzorganen nach vorheriger Anmeldung betreten werden; die Bewirtschafter haben auf solchen Grundstücken unter Umständen auch das Recht zur Betreuung bzw. Befahrung, nämlich für Bewirtschaftungszwecke, allerdings ebenfalls nur gegen vorherige Anmeldung beim Eigentümer.
Kommt über die Benutzungs- oder Duldungsverpflichtung keine Einigung zustande, so entscheidet im Streitfall über das Betreuungs- oder Befahrungsrecht die Fischereibehörde. Das Fischereigesetz sieht lediglich für bleibende Vermögensschäden eine angemessene Entschädigung vor, welche letztlich durch das Gericht festzustellen ist. Für die Entschädigung haften die Verursacher solidarisch, d.h. also der Lizenznehmer gemeinsam mit dem Bewirtschafter. Das Fischereigesetz verweist im Übrigen im Abs. 7 eindeutig darauf, dass Betretungsverbote aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Verfügungen (so etwa im Bereich von Kraftwerken) nicht berührt werden.