Richtlinien für Maßnahmen bei Fischsterben, Gewässerverunreinigungen
Bei plötzlich auftretendem Fischsterben (Fischvergiftung) werden folgende Maßnahmen empfohlen:
- Sofortige Verständigung der örtlichen Gendarmerie (Polizei) nötigenfalls auch der Feuerwehr z.B. bei Ölalarm).
- Verständigung des OÖ. Landes-Fischereivereines
- Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (als Gewässeraufsicht) oder der Unter-Abt. Gewässeraufischt und Gewässerschutz des Amtes der O.Ö. Landesregierung Tel.: 070/5840, des Fischereirevierausschusses oder Landesfischereirats, eines Fischerei-Sachverständigen (Ing. Lugmayr Tel.: 07215/2496).
- Sofortige Entnahme von Wasserproben zur möglichst raschen Untersuchung (siehe Richtlinien unten!).
- Beweissicherung (Fotoaufnahmen, Zeugen, etc.)
- Erhebung über Umfang und vermutliche Ursache der Schädigung (am Besten im Beisein von Polizeiorganen und eines Sachverständigen.
- Anzeige bei der Polizei und bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (als Wasserrechtsbhörde); wenn der Schädiger nicht ermittelt werden konnte, ist die Anzeige gegen „unbekannte Täter“ wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu erstatten.
Achtung: Das Bundesamt für Wasserwirtschaft, Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde in Scharfling/Mondsee (Tel.: 06232/3847 u. 3848) hat einen Jornaldienst für Untersuchungen von Fischsterben (Freitag bis 18 Uhr, Samstag bis 12 Uhr) eingerichtet.
Ölalarm für die Donau:
Bei Ölalarm in der Donau ist sofort das Landesfeuerwehrkommando für Oberösterreich in Linz (Tel.: 0732/770122) zu verständigen, das alles weitere veranlaßt!
Richtlinien für die Entnahme von Wasserproben:
Die Entnahme von Wasserproben hat sogleich nach der Entdeckung des Fischerei- oder Gewässerschadens zu erfolgen, nach Möglichkeit unter Mitwirkung der örtlichen Gendarmerie (Polizei) oder im Beisein von verläßlichen Zeugen.
Die Wasserprobe ist in der Todesregion taumelnder bzw. toter Fische oder dort, wo das Wasser verdächtige Verfärbungen, Schaumbildungen oder sonstige Auffälligkeiten zeigt, zu entnehmen.
Eine Wasserentnahme ist auch unbedingt oberhalb und unterhalb dieser Strecke bzw. oberhalb der vermutlichen Abwassereinleitungsstelle zu empfehlen.
Ist die Abwasserwelle bereits vorüber, so sind Wasserproben auch weiter flußabwärts zu entnehmen, damit die Länge der geschädigten Bach- oder Flußstrecke festgestellt werden kann.
Zur Entnahme eigen sich am besten weithalsige Flaschen, die ebenso wie der Verschluß völlig sauber und geruchslos sein müssen (Spülen mit heißem Wasser)! Für die chemische und biologische Untersuchung (sicherster Nachweis) werden 4 bis 5 Liter Wasser benötigt, für die chemische Untersuchung allein 2 Liter. Bei der Füllung soll unter dem Verschluß ein bloß fingerbreiter Luftraum verbleiben. Die Wassertemperatur ist zu schätzen oder zu messen.
Nach der Entnahme von Wasserproben sind die verschlossenen Flaschen genau zu kennzeichnen.
Einsendung und Untersuchung von Wasserproben:
Die Einsendung oder persönliche Überbringung (telefonische Voranmeldung empfehlenswert) in die Untersuchungsanstalt hat auf schnellstem Wege zu erfolgen, da sich manche Giftstoffe rasch zersetzen und dann nicht mehr voll nachweisbar sind. Den gekennzeichneten Flaschen ist unbedingt ein Schreiben mit folgenden Angaben beizugeben:
Probe Nr., Gewässer, Entnahmestelle, Gemeindegebiet, Datum u. Uhrzeit, Name und Anschrift des Entnehmers.
Beobachtete Eigenschaften des Wassers: Farbe, Trübung, Geruch, Schaumbildung, Temperatur, Fremdstoffe, Mögliche Ursache der Schädigung, Zeugen.
Sicherstellung und Untersuchung von toten Fischen
Tote Fische sind in saubere Plastiksäckchen zu packen. Angaben über Ort, Datum und Uhrzeit der Fischentnahme sind beizufügen. Bis zur Überbringung an das Untersuchungs-Laboratorium sind die Fische kühl, besser noch tiefgekühlt zu halten.
Erhebungen über Umlauf und Ursache der Schädigung
Die Erhebungen zur Feststellung der Höhe des Schadens und des Verursachers sollen möglichst rasch einsetzen. Bei größeren Fischereischäden sollten jedenfalls ein Sachverständiger, Vertreter der örtlichen Polizei, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (als Gewässeraufsichtsbehörde), des Fischereirevierausschusses oder sonstige verläßliche Zeugen beigezogen werden. Zu erheben sind insbesondere Beginn, Verlauf, Dauer und Strecke des Fischerei- oder Gewässerschadens, die Zusammensetzung und die Menge der betroffenen Fischarten und die vermutliche Ursache der Schädigung.
Folgende Möglichkeiten sind gegeben:
- Uferbegehung, Besichtigung von natürlichen und künstlichen Einläufen (Kanälen) und Abgrenzung der Schadensstrecke
- Absuchen der geschädigten Gewässerstrecke nach toten Fischen, Kleinlebewesen und vernichteten Pflanzen
- Testbefischung der Schadensstrecke
- Untersuchung von Wasserproben
- Befragung und Sicherung verläßlicher Zeugen
- Feststellung der Todesursache bei Fischen
- Fotoaufnahmen
- Sicherstellung von sonstigem Beweismaterial
- Aufnahme eines genauen Erhebungsprotokolles
- Erstellung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage für Schadensersatzforderungen
- Anzeige bei der örtlichen Polizeidienststelle und bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (als Wasserrechtsbehörde):
In den meisten Fällen wird es empfehlenswert sein, durch Wasserverunreinigung entstandene Schäden, aber auch Wahrnehmungen über Mißstände eines Gewässers (Verfärbung, Trübung, Verschmutzung usw.) bei der örtlichen Polizei anzuzeigen. Ist der Verursacher des Fischerei- oder Gewässerschadens nicht feststellbar, so ist Anzeige gegen „unbekannte Täter“ zu erstatten.